(1) Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Abstimmung teil, sucht die oder der Abstimmungsvorsteher*in oder die Stellvertretung mit zwei Beisitzer*innen einen im Vorfeld von der Stadt bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks auf und übergibt der oder dem Abstimmungsvorsteher*in oder der Stellvertretung die verschlossene Abstimmungsurne und die eingenommenen Abstimmungsscheine. Den Empfang hat die oder der entgegennehmende Wahlvorsteher*in oder die Stellvertretung zu bestätigen.
(2) Der entgegennehmende Abstimmungsvorstand öffnet zunächst die übergebenen Abstimmungsurne.
(3) Ergibt auch die wiederholte Zählung eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Abstimmungsvorstandes angegebenen Zahl der Abstimmenden anhand der eingenommenen Abstimmungsscheine mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) Wurden alle Abstimmungsurnen geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel (ungeöffnet) gezählt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Abstimmungsurne gelegt, gemischt und anschließend zusammen ausgezählt. Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.