(1) Jede stimmberechtigte Person hat jeweils eine Stimme. Finden mehrere Bürgerentscheide statt, ist für jeden Bürgerentscheid jeweils eine Stimme zu vergeben. Bei einer Stichfrage ist für diese eine Stimme zu vergeben.
(2) Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.
(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 2 Abs. 5), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.
(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 69 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurden.