(1) Bei der Abstimmung außerhalb eines Urnenabstimmungsraums mittels Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person dem Wahlamt im verschlossenen Abstimmungsbrief
- 1. den Abstimmungsschein und
- 2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder zu übersenden.
Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen.
(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 GLKrWO entsprechend anzuwenden.