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Zitierfest

MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

§ 17 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Stimmzettel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Im Übrigen gilt § 32 GLKrWO mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Zusätze und Vorbehalte sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, so ist der gleiche Stimmzettel zu verwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS? Zitiere den Wortlaut.“

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