(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Im Übrigen gilt § 32 GLKrWO mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2.
(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Zusätze und Vorbehalte sind unzulässig.
(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, so ist der gleiche Stimmzettel zu verwenden.