(1) Die Benachrichtigung der Stimmberechtigten erfolgt zusammen mit der Versendung der Abstimmungsunterlagen spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung.
(2) Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung unterrichtet die oder der Oberbürgermeister*in schriftlich über die Fragestellung und Durchführung des Bürgerentscheids. Zusätzlich können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der Stadtrat unter Beachtung von Art. 18a Abs. 15 GO ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen. Die Stellungnahmen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie des Stadtrats dürfen keine unmittelbaren Abstimmungsempfehlungen enthalten.