(1) Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.
(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 Abs. 2, 24 bis 28 GLKrWO mit Ausnahme von § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.
(3) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. Der nicht zugegangene Abstimmungsschein ist für ungültig zu erklären.
(4) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann beim Wahlamt bis spätestens am 6. Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist das Wahlamt die Beschwerde zurück, erlässt es einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der der beschwerdeführenden Person zuzustellen ist.