(1) Für den Bürgerentscheid ist am 42. Tag vor der Abstimmung für alle Stimmbezirke ein gemeinsames Verzeichnis der gemäß § 12 Stimmberechtigten anzulegen (Bürgerverzeichnis).
Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt nicht.
(2) Wer in der Landeshauptstadt München nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Die Person muss ihre Stimmberechtigung am Tag der Abstimmung nachweisen. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 bis 8 GLKrWO entsprechend.
(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses sind bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt einzulegen.
(4) Gibt das Wahlamt der Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.
(5) Weist das Wahlamt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt es einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.