(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Das Stimmrecht mit Abstimmungsschein kann
- 1. durch Briefabstimmung oder
- 2. durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk im Abstimmungskreis, wobei der Abstimmungsschein im Original mitzubringen und abzugeben ist, ausgeübt werden. Personalausweis, Reisepass oder bei EU-Staatsangehörigkeit ein Identitätsausweis sind dabei vorzulegen.
(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.