(1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 28 Kalendertage und kann verlängert werden, sofern die Medien nicht vorgemerkt sind. Sie kann sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden.
(2) Ausgeliehene Medien oder ausleibare Medien anderer Ausleihstellen der Münchner Stadtbibliothek können gegen Gebühr vorgemerkt werden.
(3) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet, die Ausleihe und Rückgabe der Medien an den hierfür vorgesehenen Terminals zu verbuchen. Ab Verbuchung und Übergabe der Medien bzw. des Equipments ist die Nutzerin bzw. der Nutzer bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Medien verantwortlich.
(4) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet
− die Medien und das Equipment sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen,
− vor der Ausleihe die Medien und das Equipment auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen,
− entliehene Software auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.
(5) Die Münchner Stadtbibliothek ist berechtigt, die Rückgabe von Medien und des Equipments kostenpflichtig anzumahnen.
(6) Werden ausgeliehene Medien und das Equipment nicht termingerecht zurückgegeben, ist die Münchner Stadtbibliothek berechtigt, diese Medien oder das Equipment als verloren zu betrachten und dafür Ersatz zu fordern.
(7) Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien bzw. Equipment muss die Nutzerin bzw. der Nutzer Ersatz leisten. Dabei steht es im Ermessen der Münchner Stadtbibliothek, Wertersatz in Geld oder ein Ersatzexemplar zu verlangen bzw. eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk beschaffen zu lassen. Für die Instandsetzung beschmutzter oder sonst beschädigter Medien bzw. Equipment trägt die Nutzerin bzw. der Nutzer die Kosten.