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Zitierfest

MucBibliotheksS · Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 7 MucBibliotheksS – Öffnungszeiten, Aufenthaltsregelungen, Hausordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Der Direktion der Münchner Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Es wird delegiert auf die Leitungen der einzelnen Einrichtungen. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt eine Hausordnung der Münchner Stadtbibliothek.

(3) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung und die Medien sind pfleglich zu behandeln.

(4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(5) Nutzerinnen und Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr ist ausgeschlossen.

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„Was regelt § 7 MucBibliotheksS? Zitiere den Wortlaut.“

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