(1) Der Bibliotheksausweis wird auf Antrag ausgestellt. Die Ausleihberechtigung (§ 3 Abs. 3) muss von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in geeigneter Weise vor Ort nachgewiesen werden. Bei Minderjährigen sind zusätzlich die entsprechenden Angaben zur Person der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist zusätzlich die nutzungsberechtigte Person zu benennen. Änderungen sind unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.
(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und ggf. die gesetzliche Vertretung müssen sich durch Unterschrift zur Einhaltung der Bibliothekssatzungen verpflichten.
(3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Landeshauptstadt München. Sein Verlust ist der Münchner Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Nutzerin bzw. der Nutzer bzw. die gesetzliche Vertretung haftet für Schäden, die durch Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht.
(5) Die Münchner Stadtbibliothek speichert die für die Nutzung der Bibliothek erforderlichen personenbezogenen Daten. Hierfür gelten die Datenschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.