Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBibliotheksS · Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 3 MucBibliotheksS – Nutzungsberechtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Die Münchner Stadtbibliothek kann von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen genutzt werden.

(2) Das Nutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(3) Berechtigt zum Erhalt eines Bibliotheksausweises zur Ausleihe von Medien und/oder zur Nutzung der eBibliothek (Ausleihberechtigung) sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region München (erweitere Planungsregion 14: umfasst die Landeshauptstadt München und die acht Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München und Starnberg) sowie alle juristischen Personen und Personenvereinigungen mit dem Sitz in der erweiterten Planungsregion 14. Das Gleiche gilt für Personen, die in diesem Einzugsgebiet arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Direktion der Münchner Stadtbibliothek Ausnahmen zulassen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucBibliotheksS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucBibliotheksS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten