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Zitierfest

MucBibliotheksS · Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 2 MucBibliotheksS – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Die Münchner Stadtbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar den Zielen nach § 1 Abs. 2. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere durch Unterhaltung der in § 1 Abs. 5 genannten Einrichtungen erfüllt.

(2) Die Münchner Stadtbibliothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Münchner Stadtbibliothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Münchner Stadtbibliothek.

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