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Zitierfest

MucBibliotheksgebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 7 MucBibliotheksgebuehrenS – Wiedergabegebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Für die Verwendung zur Wiedergabe von Materialien aus Archivbeständen für kommerzielle Zwecke sind zu entrichten:

· in schriftlichen Medien 100,00 Euro

· in elektronischen Medien 200,00 Euro

· in Film- und Audioproduktionen 500,00 Euro

(2) Bei nicht kommerziellem Verwendungszweck reduzieren sich die Gebühren nach Abs. 1 um

50 v.H..

(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Materialien aus Archivbeständen für Institute des Kulturreferates und für eine im Archivinteresse liegende aktuelle Berichterstattung.

(4) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung der Münchner Stadtbibliothek erhöht sich die nach diesem Paragraphen fällige Gebühr um 50 v.H..

(5) Bestehende Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind nicht abgelöst, sondern sind gesondert abzugelten.

(6) Die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen von Materialien aus Archivbeständen Quellenangabe anzubringen. Über die genauen Quellenangaben informiert die zuständige Abteilung bei der Münchner Stadtbibliothek.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucBibliotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucBibliotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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