Die Nutzerin bzw. der Nutzer der Münchner Stadtbibliothek muss Auslagen, die für die von ihr bzw. ihm beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen oder Aufwendungen entstehen, in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen.
MucBibliotheksgebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek
§ 8 MucBibliotheksgebuehrenS – Auslagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.
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„Was regelt § 8 MucBibliotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“