(1) Für die Erteilung von Fachauskünften, für die Recherche und die Bereitstellung von Archivgut und für das Erstellen von Gutachten werden folgende Gebühren erhoben:
· je angefangene Halbstunde bei normalem Aufwand 30,00 Euro
· je angefangene Halbstunde bei besonderem Aufwand oder der geforderten
Erstellung binnen 48 Stunden 45,00 Euro
· je angefangene Halbstunde bei besonderem Aufwand und der geforderten
Erstellung binnen 48 Stunden 60,00 Euro
· je angefangene Halbstunde bei Fachdatenbankrecherchen 8,00 Euro
(2) Gebühren nach Abs. 1 werden nicht erhoben:
· für nachweislich wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,
· in Amts- und Rechtshilfesachen durch öffentliche Körperschaften und andere der
Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht
Gegenseitigkeit besteht,
· für einfache Beratungen und Auskunftserteilungen ohne Inanspruchnahme von Archivgut.
(3) Bei der Bemessung von Gebühren und Zeitaufwand nach Abs. 1 wird jede angefangene Halbstunde mit dem vollen Halbstundensatz berechnet.