(1) Die Kopier- und Druckkosten an den öffentlich zugänglichen Kopiergeräten, Scannern und Druckern werden durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Kosten für die Computernutzung werden per Aushang bekannt gegeben.
(3) Ferner sind zu entrichten für die Dienstleistung zur Herstellung von Kopien/Scans je Seite
1,00 Euro.