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Zitierfest

MucBibliotheksgebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

§ 5 MucBibliotheksgebuehrenS – Kopier- und Druckkosten/Computernutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.03.2017.

(1) Die Kopier- und Druckkosten an den öffentlich zugänglichen Kopiergeräten, Scannern und Druckern werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Die Kosten für die Computernutzung werden per Aushang bekannt gegeben.

(3) Ferner sind zu entrichten für die Dienstleistung zur Herstellung von Kopien/Scans je Seite

1,00 Euro.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucBibliotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucBibliotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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