(1) Die Verwaltung und die Bezirksausschüsse arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig frühzeitig über wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen. Die Verwaltung würdigt die Stellungnahmen der Bezirksausschüsse und achtet darauf, den Abwägungsprozess im Anhörungsverfahren so transparent und nachvollziehbar wie möglich darzustellen.
(2) Auf besondere Anforderung durch die Bezirksausschüsse bzw. die Bezirksausschussvorsitzenden soll die Stadtverwaltung im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sachkundige Dienstkräfte zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse entsenden, sofern dies wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Strittigkeit einzelner zu behandelnder Angelegenheiten zweckmäßig erscheint. Die Dienstkraft hat das Recht, sich vor der Beschlussfassung, zu der ihre Zuziehung geschah, abschließend zu äußern.
(3) Die Stadt versendet den Schriftverkehr, soweit dieser in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Bezirksausschüsse anfällt.