(1) Der Korreferent/Die Korreferentin unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Er/Sie hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten der Stadtgüter München vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er/sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin/Der Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres/seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadtgüter München im Betrag von über 200.000,-- Euro ist die Verwaltungsbeirätin/der Verwaltungsbeirat zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der Korreferentin/des Korreferenten und der Verwaltungsbeirätin/des Verwaltungsbeirates sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferentin/den Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte unberührt.