(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans der Stadtgüter München werden von den Stadtgütern München bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Stadtgüter München ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten der Stadtgüter München entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.
(5) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten der Stadtgüter München (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):
- 1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
- 2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(6) Die Zweite Werkleiterin/Der Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtliche Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(7) Die stellvertretende Zweite Werkleiterin/Der stellvertretende Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung der zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(8) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter und die Zweite Werkleiterin/der Zweite Werkleiter können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete der Stadtgüter München übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der Stadtgüter München in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stadtgüter München und führt die Dienstaufsicht über die bei den Stadtgütern München tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der Stadtgüter München. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter bzw. Vorgesetzte/Vorgesetzter der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters ist der Oberbürgermeister, der diese Aufgabe auf die Erste Werkleiterin/den Ersten Werkleiter übertragen kann.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Stadtgüter München ist anderweitig geregelt.