(1) Dem Oberbürgermeister obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für die Stadtgüter München dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadtgüter München stimmt sich die Werkleitung mit dem Oberbürgermeister ab.