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Zitierfest

MucBetriebsSStadtgueter · Betriebssatzung für die Stadtgüter München

§ 3 MucBetriebsSStadtgueter – Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.02.2018.

(1) Die Werkleitung besteht aus der Kommunalreferentin/dem Kommunalreferenten als Erster Werkleiterin/Erstem Werkleiter und dem Leiter/der Leiterin der Stadtgüter München als Zweitem Werkleiter/Zweiter Werkleiterin.

Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der Erste Werkleiter/die Erste Werkleiterin.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten der Stadtgüter München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten der Stadtgüter München die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht sie. Der Erste Werkleiter/Die Erste Werkleiterin trägt im Werkausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er/Sie hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters mitzuteilen.

(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten der Stadtgüter München einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jeder Werkleiter/Jede Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt. Er/Sie zeichnet unter dem Namen der Stadtgüter München ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.

(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der Stadtgüter München übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen der Stadtgüter München „Im Auftrag“.

(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.

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