(1) Werkausschuss für die Stadtgüter München ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Stadtgüter München tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat), soweit nicht die Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der Oberbürgermeister zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Stadtgüter München:
- 1. Änderung, Aufhebung und Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung der Stadtgüter München.
- 2. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 250.000,-- Euro.
- 3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 250.000,-- Euro.
- 4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
- 5. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 100.000,-- Euro übersteigen.
- 6. Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 250.000,-- Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis Stadtgüter München im Einzelfall mehr als 250.000,-- Euro beträgt.
- 7. Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
- 8. Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 250.000,-- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 100.000,-- Euro erfordern.
- 9. Beteiligung der Stadtgüter München an Investitionen von Mieterinnen/Mietern, wenn die Leistung der Stadtgüter München im Wege der Mietaufrechnung 250.000,-- Euro übersteigt.
- 10. Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inkl. Bauleistungen) mit einem Auftragswert sowie Verfügungen über vorhandenes und Erwerb von Anlagevermögen - unbeschadet der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 - mit einem Gegenstandswert von mehr als 1 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen.
- 11. Personalangelegenheiten gemäß § 8 Abs. 2 und 4.
(4) Die in § 4 genannten Beträge sind in umsatzsteuerpflichtigen Bereichen die Nettosumme. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt. Der Gegenstands- bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.