(1) Die Stadtgüter München führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Das Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von beiden Mitgliedern der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Zwischenberichte sind halbjährlich zu erstellen.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Innenrevision obliegt der Werkleitung. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.
(6) Im Rechnungswesen bzw. im Controlling sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen: Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung.