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Zitierfest

MucBetriebsSStadtgueter · Betriebssatzung für die Stadtgüter München

§ 11 MucBetriebsSStadtgueter – Unterrichtungspflichten der Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.02.2018.

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolggefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.

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