(1) Die Werkleitung, die Baureferentin bzw. der Baureferent und die anderen jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Dabei werden die stadtweit geltenden Regelungen und Ziele beachtet.
(2) Die MSE unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt. Insbesondere bringt die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent die Vorlagen gemäß Art. 43 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 GO in den Stadtrat ein, trägt vor und stellt die Anträge.
(3) Die MSE kann mit dem Baureferat oder andern städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen die Bearbeitung von Werkangelegenheiten und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereichs vereinbaren.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit gültige Regelungen und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für die MSE.