(1) Die Baureferentin bzw. der Baureferent als die bzw. der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München für die MSE zuständige berufsmäßige Stadträtin bzw. Stadtrat bringt die Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Sie bzw. er hat vorbehaltlich der Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 3 alle stadtratspflichtigen Angelegenheiten der MSE gegenüber der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und den Stadtratsgremien zu vertreten. Ändert die Baureferentin bzw. der Baureferent die von der Werkleitung vorbereitete Stadtratsvorlage, wird auf Verlangen der Werkleitung deren abweichende Auffassung in der Vorlage dargestellt. Die Baureferentin bzw. der Baureferent unterzeichnet die Vorlagen für den Stadtrat und für die Stadtratskommissionen und lädt zu Sitzungen von Stadtratskommissionen ein. Ferner ist ihr bzw. ihm die abschließende Mitzeichnung von Beschlussvorlagen anderer Referate vorbehalten.
(2) Die Baureferentin bzw. der Baureferent lädt die Werkleitung bei Bedarf zu einer Konferenz ein, in der grundsätzliche Angelegenheiten der MSE besprochen werden. Die Baureferentin bzw. der Baureferent legt unter Berücksichtigung von Anmeldungen der Werkleitung die Tagesordnung fest und leitet die Konferenz.
(3) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter leitet der Baureferentin bzw. dem Baureferenten rechtzeitig die Entwürfe über den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.
(4) Die Werkleitung unterrichtet die Baureferentin bzw. den Baureferenten rechtzeitig schriftlich über alle Themen, die grundsätzliche, politische oder öffentlichkeitswirksame Bedeutung haben. Unabhängig hiervon hat die Werkleitung der Baureferentin bzw. dem Baureferenten auf deren bzw. dessen Wunsch unverzüglich alle Berichte oder sonstigen Informationen zu übermitteln.
(5) Folgende Angelegenheiten erledigen die Baureferentin bzw. der Baureferent und die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter gemeinsam:
- 1. Vorgänge von besonderer kommunal-, unternehmenspolitischer oder öffentlichkeitswirksamer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Konzeptionen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, bedeutsame Presseverlautbarungen und Pressekonferenzen sowie für wichtige Initiativen. Die Baureferentin bzw. der Baureferent stimmt sich ggf. mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister ab.
- 2. Organisatorische Fragen, soweit sie Auswirkungen auf Bereiche des Baureferats haben.
- 3. Schreiben der MSE unmittelbar an die Stadtspitze, ehrenamtliche Stadträtinnen bzw. Stadträte oder sonstige politische Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger mit Ausnahme der Angehörigen der Bezirksausschüsse.
- 4. Einladungen von Personen und Vereinigungen, deren Stellung und Bedeutung es geboten erscheinen lassen, die Einladung gemeinsam durch die Baureferentin bzw. den Baureferenten und die Werkleitung vornehmen zu lassen.
- 5. Genehmigung der Teilnahme an politischen Veranstaltungen.
(6) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, hat die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die Baureferentin bzw. den Baureferenten unverzüglich zu unterrichten. Diese bzw. dieser hat unverzüglich die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu unterrichten.
(7) Die Baureferentin bzw. der Baureferent kann sich durch ihre(n) bzw. seine(n) ständige Vertreterin bzw. ständigen Vertreter vertreten lassen.