(1) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister obliegen die ihr bzw. ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie bzw. er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Stadtentwässerungsausschusses dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Sie bzw. er hat der Vollversammlung des Stadtrats oder dem Stadtentwässerungsausschuss als zuständigem Senat in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben. Das Recht der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, die Beratungsgegenstände für den Stadtrat vorzubereiten, bleibt unberührt, soweit sie bzw. er es nicht auf die Baureferentin bzw. den Baureferenten übertragen hat.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und Inhaberin bzw. Inhaber der Dienstaufsicht über die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter. Sie bzw. er kann diese Aufgabe auf die Baureferentin bzw. den Baureferenten übertragen.