(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist für folgende Angelegenheiten der MSE zuständig:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, der Entwässerungssatzung und der Entwässerungsabgabensatzung.
- 2. Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter.
- 3. Umwandlung der Rechtsform.
- 4. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
- 5. Beschluss des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner Änderungen.
- 6. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen (z. B. Abschluss genehmigungspflichtiger Zweckvereinbarungen).
- 7. Entscheidung über Rahmenplanungen (z. B. Gesamtentwässerungsplan) sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtpolitischer Bedeutung.
- 8. Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf die Gebühren, sofern durch die Berücksichtigung von Zielvorstellungen, Randbedingungen und Vorgaben (z. B. stadtentwicklungspolitische Ziele) über die normale Aufgabenerledigung hinaus erhebliche Kostenauswirkungen entstehen.
- 9. Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers.
- 10. Beschluss über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes; Entlastung der Werkleitung.
- 11. Bestellung und Abberufung der Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter.
(2) Die Vollversammlung des Stadtrats kann darüber hinaus im Einzelfall die Beschlussfassung über Angelegenheiten der MSE, die dem Stadtentwässerungsausschuss als beschließendem Ausschuss (Senat) zugewiesen sind, an sich ziehen.