(1) Der Stadtentwässerungsausschuss besitzt gegenüber der Werkleitung der MSE ein umfassendes Auskunftsrecht.
(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter unterrichtet den Stadtentwässerungsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans sowie außergewöhnliche Planungen und Aktivitäten insbesondere in der Öffentlichkeits- und Verbandsarbeit sowie der Unternehmensstrategie.
Bei dringlichen Angelegenheiten erfolgt die Unterrichtung unverzüglich. Die Berichte werden über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister dem Stadtentwässerungsausschuss zugeleitet. Der Bericht über das zweite Halbjahr kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.