(1) Der Werkausschuss für die MSE trägt den Namen „Stadtentwässerungsausschuss“. Seine Aufgaben gemäß Art. 88 Abs. 4 GO werden von den Mitgliedern des Bauausschusses der Landeshauptstadt München wahrgenommen.
(2) Der Stadtentwässerungsausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der MSE tätig, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.
(3) Der Stadtentwässerungsausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) insbesondere über folgende Angelegenheiten der MSE:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung.
- 2. Projektgenehmigung bei Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der vom Stadtrat zuletzt genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 2,5 Mio. Euro.
- 3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro; § 6 Abs. 1 Ziffer 5 bleibt unberührt.
- 4. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen; § 6 Abs. 1 Ziffer 5 bleibt unberührt.
- 5. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 0,5 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als 1/3 verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
- 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 2 Mio. Euro, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll, und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt.
- 6a. Vergabe von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die nicht im notwendigen Vollzug von Gesetzen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu Baumaßnahmen, Planung und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind (insbesondere Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen, Abbruchvorbereitungen, Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen, Bewertungsgutachten, Gutachten zur Altlastenermittlung und Altlastenbeseitigung, Lärmgutachten, Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten, Verkehrsprognosen), mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt.
- 7. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern.
- 8. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro.
- 9. Einleitung eines Rechtsstreits für die MSE von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 0,5 Mio. Euro sowie Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn das Zugeständnis der MSE im Einzelfall mehr als 0,5 Mio. Euro beträgt, in den Fällen der Nr. 6 jedoch nur, wenn das Zugeständnis zu einer Erhöhung der vom Stadtrat genehmigten Vergabesumme zzgl. der genehmigten Überschreitung führt.
- 10. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind.
- 11. Neuabschluss und erhebliche Änderung bestehender Zweckvereinbarungen, soweit sie nicht nach den Regelungen des KommZG der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen.
- 12. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung aller Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 sowie Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 14 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) oder ab einem entsprechenden Entgelt.
(4) Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall.