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Zitierfest

MucBetriebsSStadtentwaesserung · Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung

§ 3 MucBetriebsSStadtentwaesserung – Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.09.2018.

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten und der Zweiten Werkleiterin bzw. dem Ersten und dem Zweiten Werkleiter. Die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters.

Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter leitet in Personalunion den kaufmännischen Geschäftsbereich (im Wesentlichen Betriebswirtschaft, Personal, Recht, Zentrale Aufgaben), die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter leitet in Personalunion den technischen Geschäftsbereich (im Wesentlichen Klärwerke, Kanalnetz, Klärschlammbehandlung).

In ihren Geschäftsbereichen werden die Werkleiterinnen bzw. die Werkleiter im Verhinderungsfall jeweils durch Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter vertreten.

In die Werkleitung tritt bei Verhinderung der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters die Zweite bzw. der Zweite an ihre bzw. seine Stelle; die Abwesenheitsvertreterin bzw. der Abwesenheitsvertreter des kaufmännischen Werkbereichs tritt in diesem Fall in die Werkleitung ein.

Bei Verhinderung der Zweiten Werkleiterin bzw. des Zweiten Werkleiters tritt ihr bzw. sein Abwesenheitsvertreter an ihrer bzw. seiner Stelle in die Werkleitung ein.

Sind beide Werkleiterinnen bzw. Werkleiter verhindert, treten die Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter der Geschäftsbereiche in die Werkleitung ein. Dienstreisen begründen keinen Verhinderungsfall.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten der MSE, soweit diese nicht kraft Gesetzes, dieser Satzung oder der dazu ergangenen Dienstanweisung anderen Organen vorbehalten sind. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtentwässerungsausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter unter schriftlicher Darlegung ihrer bzw. seiner Gründe.

(3) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter bereitet in den Angelegenheiten der MSE die Beschlüsse des Stadtentwässerungsausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und leitet die Vorlagen rechtzeitig der Baureferentin bzw. dem Baureferenten zu, die bzw. der gemäß § 8 Abs. 1 verfährt. Die Werkleitung hat die Möglichkeit, im Stadtentwässerungsausschuss und in der Vollversammlung ihre Position zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzutragen und zu begründen.

(4) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter vertritt die Landeshauptstadt München in den laufenden Geschäften der MSE nach außen. Die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter zeichnet als ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Abwesenheitsvertreterinnen bzw. die Abwesenheitsvertreter zeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“.

(5) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters, soweit diese im Zusammenhang mit den laufenden Geschäften der MSE steht. Im Übrigen stimmt sich die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter mit der Baureferentin bzw. dem Baureferenten ab, diese bzw. dieser ggf. mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister ab.

(6) Die Werkleitung nimmt die ihr von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bzw. vom Stadtrat mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO übertragenen personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 GO wahr.

(7) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der MSE und führt die Dienstaufsicht über sie und die bei der MSE tätigen Tarifbeschäftigten. Sie bzw. er entscheidet in allen Personal- und Organisationsangelegenheiten, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, dieser Satzung, stadtweit geltender Vorgaben oder gesonderter Vereinbarungen andere Entscheidungskompetenzen gegeben sind. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der MSE.

(8) Für verpflichtende Erklärungen gilt Art. 38 Abs. 2 GO entsprechend.

(9) Das Nähere regelt die Dienstanweisung für die Werkleitung.

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