(1) Der konstituierte Regiebetrieb besitzt keine selbstständigen Organe. Zuständig für die Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs sind, entsprechend den Regelungen der Landeshauptstadt München, das Referat für Gesundheit und Umwelt, der Gesundheitsausschuss, die Vollversammlung des Stadtrats und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister.
(2) Die Befugnisse der zuständigen Korreferentin / des zuständigen Korreferenten bzw. der Verwaltungsbeirätin / des Verwaltungsbeirats nach den §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.