(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetries werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigen des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Die Befugnisse der Vollversammlung des Stadtrats, die Beamten des Eigenbetriebs zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, sowie die Angestellten und Arbeiter einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen, werden dem Werkausschuss übertragen, soweit sie nicht gemäß § 4 Abs. 11 den Werkleitern/Werkleiterinnen oder der Verwaltung übertragen sind (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GO). Der/Die Personal- und Organisationsreferent/Personal- und Organisationsreferentin bringt bei Stellen des nicht-künstlerisch tätigen Personals ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.
(4) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte bzw. Vorgesetzter/Vorgesetzte der Werkleitung ist der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin, der/die diese Aufgabe auf den/die Kulturreferenten/Kulturreferentin übertragen kann.
(5) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen des nicht-künstlerischen Personals ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD obliegt dem/der Personal- und Organisationsreferenten/Personal- und Organisationsreferentin.
(6) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund der Bayerischen Disziplinarordnung gegenüber den Beamten des Eigenbetriebs ist anderweitig geregelt.