(1) Der/Die Kulturreferent/Kulturreferentin ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München der/die für den Eigenbetrieb zuständige berufsmäßige Stadtrat/Stadträtin. Er/Sie bringt die von der Werkleitung vorbereiteten Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Der Werkleitung wird die Möglichkeit gegeben, im Werkausschuss und in der Vollversammlung ihre Position zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzutragen und zu begründen. Ändert der/die Kulturreferent/Kulturreferentin die von der Werkleitung vorbereitete Stadtratsvorlage ab, wird auf Verlangen der Werkleitung deren abweichende Auffassung in der Vorlage dargestellt.
(2) Die Werkleitung leitet dem/der Kulturreferenten/Kulturreferentin rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.