(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
- 2. Berufung und Abberufung der Werkleitung bzw. eines/einer Werkleiters/Werkleiterin sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen,
- 3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,
- 4. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen,
- 5. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs,
- 6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital,
- 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen,
- 8. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2,
- 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen,
- 10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio. Euro,
- 11. Bestellung des Abschlussprüfers,
- 12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlusts; Entlastung der Werkleitung,
- 13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO),
- 14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO),
- 15. Abschluss von Zweckvereinbarungen.
(2) Die Vollversammlung des Stadtrats kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.