Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBetriebsSKammerspiele · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

§ 6 MucBetriebsSKammerspiele – Vollversammlung des Stadtrats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2017.

(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

  • 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
  • 2. Berufung und Abberufung der Werkleitung bzw. eines/einer Werkleiters/Werkleiterin sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen,
  • 3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,
  • 4. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen,
  • 5. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs,
  • 6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital,
  • 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen,
  • 8. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2,
  • 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen,
  • 10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio. Euro,
  • 11. Bestellung des Abschlussprüfers,
  • 12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlusts; Entlastung der Werkleitung,
  • 13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO),
  • 14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO),
  • 15. Abschluss von Zweckvereinbarungen.

(2) Die Vollversammlung des Stadtrats kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucBetriebsSKammerspiele nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucBetriebsSKammerspiele? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten