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Zitierfest

MucBetriebsSKammerspiele · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

§ 5 MucBetriebsSKammerspiele – Werkausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2017.

(1) Werkausschuss für den Eigenbetrieb ist der Kulturausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

  • 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung,
  • 2. Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab Entgeltgruppe 14 TVöD und Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 sowie Engagement, Réengagement, Gagenfestsetzung, Kündigung bzw. Nichtverlängerungsmitteilung des/der Chefdramaturgen/Chefdramaturgin, des/der Technischen Direktors/Direktorin, des/der Künstlerischen Direktors/Direktorin der Münchner Kammerspiele und Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung des/der Leiters/Leiterin der Otto-Falckenberg-Schule,
  • 3. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1,
  • 4. Gestaltung der Eintrittspreise,
  • 5. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %,
  • 6. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro,
  • 7. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschafsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen,
  • 8. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen,
  • 9. Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500.000,-- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250.000,-- Euro erfordern,
  • 10. Einleitung eines Rechtsstreits von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000,-- Euro,
  • 11. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind,
  • 12. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen,
  • 13. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro,
  • 14. Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis im Einzelfall mehr als 500.000,-- Euro beträgt.

(4) Ausschlaggebend für die in § 5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

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