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Zitierfest

MucBetriebsSKammerspiele · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

§ 4 MucBetriebsSKammerspiele – Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2017.

(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern,

  • - dem/der Künstlerischen Werkleiter/Werkleiterin für die Bereiche Münchner Kammerspiele und Otto-Falckenberg-Schule (Intendant/Intendantin der Münchner Kammerspiele),
  • - dem/der Künstlerischen Werkleiter/Werkleiterin für den Bereich Theater der Jugend (Intendant/ Intendantin des Theaters der Jugend) und
  • - dem/der Kaufmännischen Werkleiter/Werkleiterin für sämtliche Bereiche (Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Münchner Kammerspiele).

(2) Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretung im Amt vertreten.

(3) Die Zuständigkeiten der beiden Intendanten sind - von übergreifenden Belangen abgesehen - grundsätzlich auf die ihnen unterstellten Theater (im Falle der Münchner Kammerspiele einschließlich Otto-Falckenberg-Schule) begrenzt. Der/Die Kaufmännische Werkleiter/Werkleiterin ist für den Eigenbetrieb insgesamt zuständig.

(4) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt. Dabei gelten folgende Grundsätze: Soweit in laufenden Angelegenheiten nur eines der beiden Theater betroffen ist, entscheidet derjenige/diejenige Werkleiter/Werkleiterin, in dessen/deren Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt. Soweit die Angelegenheit sowohl den Geschäftsbereich des/der Künstlerischen Werkleiters/Werkleiterin, als auch denjenigen des/der Kaufmännischen Werkleiters/Werkleiterin betrifft, ist die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Kommt dabei keine Einigung zustande, entscheidet die Werkleitung unter Einbeziehung des/der dritten Werkleiters/Werkleiterin als Gremium mit Stimmenmehrheit. Soweit beide Theater betroffen sind, entscheidet die Werkleitung als Gremium mit Stimmenmehrheit.

(5) Ist durch eine Entscheidung der Werkleitung die Einhaltung des Wirtschaftsplans gefährdet, so steht dem/der Kaufmännischen Werkleiter/Werkleiterin ein Vetorecht zu. Die Werkleiter/Werkleiterinnen sind in diesem Fall verpflichtet, eine Einigung zu suchen. Gegebenenfalls ist die Angelegenheit an den/die Kulturreferenten/Kulturreferentin zur Vermittlung heranzutragen. Anschließend entscheidet die Werkleitung erneut und abschließend als Gremium mit Stimmenmehrheit.

(6) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und leitet die Vorlagen rechtzeitig dem/der Kulturreferenten/Kulturreferentin zu, der/die gemäß § 8 Abs. 1 verfährt. Die Vorlagen werden von dem/der Kaufmännischen Werkleiter/ Werkleiterin entworfen und von der Werkleitung vor der Weiterleitung an den/die Kulturreferenten/ Kulturreferentin verabschiedet. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.

(8) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jeder/Jede Werkleiter/Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt, die beiden Intendanten jedoch nur für die ihnen unterstellten Geschäftsbereiche. Sie zeichnen ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses, ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit dem Zusatz "in Vertretung".

(9) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs "im Auftrag".

(10) In Fragen des künstlerischen Programms, einschließlich Marketing, ist die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Eigenbetriebs Angelegenheit der Werkleitung. In anderen Fällen stimmt sich die Werkleitung mit dem/der Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin ab.

(11) Die Werkleiter/Werkleiterinnen haben auf Grund der Weiterübertragung durch den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse:

  • 1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14.
  • 2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
  • 3. Engagement, Reengagement, Gagenfestsetzung, Kündigung bzw. Nichtverlängerungsmitteilung aller nach Normalvertrag (NV) Bühne beschäftigten Mitglieder. Hiervon ausgenommen sind der Chefdramaturg / die Chefdramaturgin, der Technische Direktor / die Technische Direktorin, der Künstlerische Direktor / die Künstlerische Direktorin und der Leiter / die Leiterin der Otto-Falckenberg-Schule.

Der Umfang der personalrechtlichen Befugnisse der einzelnen Werkleiter / Werkleiterinnen ergibt sich aus den Vollmachten des Oberbürgermeisters. Eine Weiterdelegation von Befugnissen gemäß Art. 43 Abs. 1 GO auf andere Bedienstete des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele bedarf der Zustimmung des Stadtrats.

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