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Zitierfest

MucBetriebsSKammerspiele · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

§ 3 MucBetriebsSKammerspiele – Organe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2017.

(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung, der Werkausschuss, die Vollversammlung des Stadtrats und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

(2) Die Befugnisse des Korreferenten/der Korreferentin des Kulturreferats und des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin für Darstellende Kunst, Kammerspiele, SchauBurg, Otto-Falckenberg-Schule nach den §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.

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„Was regelt § 3 MucBetriebsSKammerspiele? Zitiere den Wortlaut.“

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