(1) Der Eigenbetrieb dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung von Kunst und Kultur. Er verfolgt damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten einer Theaterinfrastruktur mit dem Schauspielhaus, den zugehörigen Nebenspielstätten und Probebühnen sowie der SchauBurg, die Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen, durch Theateraufführungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für statutgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unter Beachtung des Satzungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.