(1) Werkausschuss für den Eigenbetrieb ist der Gesundheitsausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 3), die Vollversammlung des Stadtrats (§ 5) oder die*den Oberbürgermeister*in (§ 6) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
- 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;
- 2. Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz1 und Abs.4;
- 3. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;
- 4. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;
- 5. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
- 6. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000 Euro übersteigen;
- 7. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt;
- 8. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;
- 9. Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
(4) Ausschlaggebend für die in § 4 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.