(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern,
- 1. der*dem Gesundheitsreferent*in als Erste*r Werkleiter*in;
- 2. der*dem Zweiten Werkleiter*in als örtlicher Betriebsleiter*in;
- 3. der*dem Vertreter*in der*des zweiten Werkleiters*in (stellvertretende*r Zweite*r Werkleiter*in“).
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretungen im Amt vertreten.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.
Die Werkleitung ist verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften, die sich aus der der Landeshauptstadt München obliegenden Steuerpflicht ergeben, soweit sie den Eigenbetrieb FBM betreffen. Die Werkleitung gewährleistet die Umsetzung der Trennung der hoheitlichen und bestattungswirtschaftlichen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche gem. § 1 Abs. 4 Ziffern 1-3.
(4) Die Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstanweisung geregelt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die*der Erste*r Werkleiter*in.
(5) Die oder der Erste Werkleiter*in trägt im Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Sie oder er hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der*des Zweiten Werkleiter*in mitzuteilen.
Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.
(6) Die Werkleitung entwickelt die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des Stadtrates (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.
(7) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang mit laufenden Geschäften des Eigenbetriebs steht. Im Übrigen stimmt sich die Werkleitung mit der*dem Oberbürgermeister*in ab.