(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 3), der Werkausschuss (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) und die*der Oberbürgermeister*in
(§ 6).
(2) Die Befugnisse des*der Korreferenten/in des Gesundheitsreferates und des*der Verwaltungsbeirats*rätin für das Verwaltungsbeiratsgebiet Friedhofs- und Bestattungswesen nach den §§ 15
und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.