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Zitierfest

MucBetriebsSFriedhoefe · Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München (FBM)“

§ 1 MucBetriebsSFriedhoefe – Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die städtischen Friedhöfe, das städtische Krematorium und die städtische Bestattung werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Friedhöfe und Bestattung München“ abgekürzt „FBM“.

(3) In der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wird der Eigenbetrieb FBM als Rumpfbetrieb die Aufnahme des tatsächlichen operativen Geschäfts ab 01.01.2026 vorbereiten. Wesentliche Aufgaben sind hierbei insbesondere die Schaffung und der Aufbau der künftigen organisatorischen, personellen und finanzwirtschaftlichen Strukturen und Voraussetzungen.

(4) Ab 01.01.2026 nimmt der Eigenbetrieb FBM das operative Geschäft vollständig auf. Hierbei übernimmt er insbesondere folgende Aufgabenbereiche aus dem hoheitlichen und gewerblichen Bereich, die räumlich, organisatorisch und personell getrennt werden:

  • 1. Kommunale Friedhöfe
  • a) Gemäß der gesetzlichen Vorschriften:

Annahme von Verstorbenen, Überprüfung der schicklichen Einsargung, Aufbahrung, Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen, Durchführen von Bestattungen, nach Beauftragung auch auf nicht städtischen Friedhöfen;

  • b) Vergabe, Verlängerung und Entzug von Nutzungsrechten an Grabstellen;
  • c) Bereitstellung und Aktualisierung des Friedhofsplanes;
  • d) Führen eines Grabstättenregisters;
  • e) Führen der Verstorbenenkartei;
  • f) Führen der Listen der Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, Ehrengräber, Kriegsgräber, denkmalgeschützter und historischer Grabstätten;
  • g) Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des Verwaltungshandelns;
  • h) Durchführung von Grabzählungen;
  • i) Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten auf den kommunalen Friedhöfen sowie deren Erweiterung, einschließlich der notwendigen Gebäude;
  • j) Durchführung von Trauerfeiern und Vorhalten von Bestattungseinrichtungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sowie Räumlichkeiten mit etwaiger Ausstattung wie Orgel, Technik, etc.;
  • k) Vorhalten und Betreiben von Kühlhallen;
  • l) Stellen des Konduktes (Trägerleistungen auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen);
  • m) Grabherstellung;
  • n) Vollzug der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung;
  • o) Pflege und Unterhaltung der Wege, Grünflächen, Baumbestand und aller mit dem Friedhofswesen in Beziehung stehender Bauwerke und Anlagen;
  • p) Überwachung der Ruhefristen und Nutzungsdauer;
  • q) Pflege und Unterhaltungsaufträge in den Bereichen:
  • aa) Kriegsgräber;
  • bb) Ehrengräber;
  • cc) denkmalgeschützte und historische Grabmäler;
  • r) Gewährleistung der Verkehrssicherheit innerhalb der Liegenschaften z. B. Grabmalstandfestigkeitskontrolle, Baumkontrolle;
  • s) Prüfung und Verlöten des Sarges bei Auslandsüberführungen gemäß der gesetzlichen Vorschriften;
  • t) Ordnungsrechtliche Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige zur Abwendung einer gesundheitlichen Gefährdung für die Bevölkerung (Bestattung von Amts wegen).
  • 2. Krematorium
  • a) Durchführung von Kremationen einschließlich Betrieb des Krematoriums;
  • b) Vorhalten und Betreiben von Räumlichkeiten zur Kühlung von Verstorbenen;
  • c) Organisation der Leichenschau im Krematorium;
  • d) Verwahrung nicht beigesetzter Urnen;
  • e) Versand von Urnen;
  • f) Führen eines Einäscherungsregisters.
  • 3. Bestattungsdienst

Dienstleistungen im gewerblichen Bereich (Annahme von Bestattungsaufträgen, Versorgung von Verstorbenen, Transport von Verstorbenen und Urnen, Verkauf von Bestattungsartikeln, Kooperationsleistungen für Feierdienst und Gärtnereien, Annahme von Zeitungsannoncen (im Auftrag der Hinterbliebenen).

(5) Der Eigenbetrieb FBM ist in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

(6) Der Eigenbetrieb wird ohne Stammkapital geführt.

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