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Zitierfest

MucBetriebsSFriedhoefe · Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München (FBM)“

§ 5 MucBetriebsSFriedhoefe – Vollversammlung des Stadtrates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

  • 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, der Friedhofsgebührensatzung, der Friedhofssatzung sowie weiterer Satzungen;
  • 2. Berufung und Abberufung der Werkleiter*innen und des stellvertretenden Mitglieds der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;
  • 3. Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;
  • 4. Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;
  • 5. Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb beteiligt ist;
  • 6. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
  • 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;
  • 8. Personalangelegenheiten gemäß § 9;
  • 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
  • 10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien;
  • 11. Bestellung der*des Abschlussprüfenden;
  • 12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;
  • 13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
  • 14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die*den Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

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