(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit den städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München gegen Kostenerstattung ab dem Tätigwerden des operativen Eigenbetriebs vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen) und bereitet die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen für den ab 01.01.2026 operativ tätigen Eigenbetrieb vor.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind. Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für die FBM mit den Einschränkungen, die durch den Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009 und Fortschreibungsbeschlüssen vom 29.09./06.10.2010 bzw. 17./24.10.2012 festgelegt worden sind.