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Zitierfest

MucBetriebsSFriedhoefe · Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München (FBM)“

§ 11 MucBetriebsSFriedhoefe – Rechnungslegung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht. Für steuerliche Zwecke wird die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 140 ff. der Abgabenordnung) durch den Eigenbetrieb sichergestellt.

(2) Der Eigenbetrieb führt getrennte Bücher für die Aufgabenbereiche nach § 1 Abs. 4 Ziff. 1- 3. Ausnahmsweise gemeinsame Kosten der vorgenannten Aufgabenbereiche sind nach einem objektiven und nachprüfbaren Abrechnungsschlüssel aufzuteilen.

(3) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleiter*innen unter Angabe des Datums zu unterschreiben und dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Innenrevision obliegt dem Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie der*des Abschlussprüfenden bleiben unberührt.

(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Die getrennten Buchungskreisläufe nach Absatz 2 müssen im Rechnungssystem, im Controllingsystem und der entsprechenden Software abgebildet sein. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.

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