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Zitierfest

MucBetriebsSFriedhoefe · Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München (FBM)“

§ 9 MucBetriebsSFriedhoefe – Personal- und Organisationsangelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.

(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO der*dem Oberbürgermeister*in übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.

(4) Die*der Personal- und Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.

Ihr*ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei gekennzeichneten Stellen.

(5) Die*der Erste Werkleiter*in hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch die*den Oberbürgermeister*in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten im FBM:

  • 1. Ernennung und Beförderung aller Beamt*innen bis BesGr. A14 (mit Ausnahme der sog. gekennzeichneten Stellen) sowie Entlassung gegen den Willen der Beamt*innen auf Widerruf bzw. Probe (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen) sowie Entlassung aller Beamt*innen auf eigenen Antrag bis einschließlich BesGr. A14;
  • 2. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Tarifbeschäftigten aller Fachrichtungen bis einschließlich Entgeltgruppe 14 TVöD (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(6) Die*der Zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(7) Die*der stellvertretende zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung des*der Zweiten Werkleiter*in für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(8) Die*der Erste Werkleiter*in und die*der Zweite Werkleiter*in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils mit Zustimmung des Stadtrats nach Art. 39 Abs. 2 HS 2 GO ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete im FBM übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der FBM in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.

(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte*r der Beamt*innen im FBM und führt die Dienstaufsicht über die im FBM tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der FBM. Der*die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Vorgesetzte*r der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Inhaber*in der Dienstaufsicht über die Werkleiter*innen. Bezüglich der*des zweiten Werkleiter*in und der*des stellvertretenden Werkleiters*in kann der*die Oberbürgermeister*in diese Aufgabe auf die*den erste*n Werkleiter*in übertragen.

(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt*innen im FBM ist anderweitig geregelt.

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