(1) Der AWM unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt. Die zwischen dem AWM und anderen städtischen Dienststellen getroffenen Vereinbarungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der AWM kann mit städtischen Referaten und Dienststellen die Bearbeitung von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Landeshauptstadt durch den AWM vereinbaren und die hierzu erforderlichen Unterschriftsbefugnisse auch auf andere Bedienstete der Landeshauptstadt München übertragen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den AWM.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den AWM mit den Einschränkungen, die durch den Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009 und durch den Delegationsbeschluss vom 13.10./25.10.2011 festgelegt worden sind. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im Bereich des Baureferates sämtliche Maßnahmen, soweit es sich um abfallspezifische Verfahrenstechniken handelt, sowie alle sonstigen Baumaßnahmen, die nicht nach den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind und 500.000 Euro nicht übersteigen; hier übernimmt der AWM die Projektsteuerung; lediglich zur Qualitätssicherung des städtischen Gebäudebestandes und insbesondere in gestalterischer Hinsicht sind diese Baumaßnahmen mit dem Baureferat abzustimmen.