(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die oder den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist die oder der Oberbürgermeister*in rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zuzuleiten. Noch vor der Beschlussfassung über den Eckdatenbeschluss zum Haushalt sind der Stadtkämmerei eine Erfolgsplanvorschau, sowie Finanz- und Investitionsplanübersichten für den geltenden Mehrjahresinvestitionszeitraum vorzulegen. Noch vor der Verabschiedung des Haushaltes, d.h. spätestens einen Sitzungszyklus (einschließlich Vollversammlung) vor dessen Vorlage ist der Wirtschaftsplan, welcher Bestandteil der Haushaltssatzung ist, dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Wirtschaftsplans sind dementsprechend spätestens in der Sitzung der Vollversammlung, die der Beschlussfassung des jeweiligen Nachtragshaushalts vorangeht, zur Entscheidung vorzulegen. Ferner sind ihr die wesentlichen Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Selbstkostenrechnung zur Kenntnis zu bringen. Auf Anforderung sind der Stadtkämmerei alle sonstigen finanziellen Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die oder den Oberbürgermeister*in unverzüglich zu unterrichten.